DER STIFTUNGSZWECK

Auszüge aus der Stiftungsurkunde

§4:

  1. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Menschen, von bedürftigen oder in Not geratenen Personen (Begünstigte), insbesondere im Zusammenhang mit dem Sport, sowie Organisationen jeder Rechtsform, die den Stiftungszweck als Unternehmensgegenstand führen.

  2. Die Verwirklichung des Stiftungszweckes kann erfolgen durch:
    a) tatkräftige ideelle und finanzielle Unterstützung von einzelnen der Hilfe bedürftigen Menschen in Krankenhäusern, Sanatorien, Altenheimen oder Lagern;
    b) schelle Hilfmassnahmen für Personengruppen, die durch Unglücksfälle oder Katastrophen in Not geraten sind;
    c) planmäßige und gezielte Mitarbeit bei Projekten, die den begünstigten Personen ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen sollen.

  3. Die Privatstiftung kann unter Berücksichtigung des § 40 BAO auch anderen mildtätigen oder gemeinnützigen Körperschaften oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den zur Verfügung gestellten Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 durchführen und die Privatstiftung darüber hinaus über ein vertragliche und faktische Weisungsbefugnis verfügt.

  4. Die Privatstiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts, und zwar grundsätzlich zumindest überwiegend in Österreich.
...
§16:
2. Bei Auflösung der Privatstiftung oder bei Wegfall des bisherigen Stiftungszweckes ist das verbleibende Stiftungsvermögen jedenfalls für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.


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